Nur wenn die Mutter durch Alkoholkonsum die Schwangerschaft beenden wollte, steht dem Kind eine Entschädigung zu. In allen anderen Fällen nicht, entschied das Bundessozialgericht.
Durch den Alkoholmissbrauch ihrer Mutter geschädigte Kinder haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine staatliche Opferentschädigung. Nur den absichtlichen Konsum, um die Schwangerschaft zu unterbrechen, werten die Richter als rechtswidrige Gewalttat, die zu einer Opferentschädigung führen könne.
Geklagt hatte eine 2005 geborene, schwerbehinderte junge Frau. Sie leidet an einer Entwicklungsverzögerung infolge eines fetalen Alkoholsyndroms und lebt mittlerweile in einer Pflegefamilie. Nach dem Opferentschädigungsgesetz zahlt der Staat eine mitunter lebenslange Grundrente. Im Streitfall ging es um mehr als 400 Euro monatlich.
Aktenzeichen: B 9 V 3/18 R
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